Nach dem Tankstellenüberfall in Mindelheim – wie Raubopfer ihre Rechte durchsetzen können
- Sascha Kolb
- 7. Nov.
- 3 Min. Lesezeit

Raub gehört zu den Straftaten, die Opfer besonders belasten. Es geht nicht nur um den Verlust einer Sache, sondern immer auch um einen Angriff auf die Person. Genau deshalb sieht die Strafprozessordnung für Raubopfer besondere Möglichkeiten vor, sich aktiv am Strafverfahren zu beteiligen. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 395 Abs. 3 StPO. Dieser Beitrag befasst sich damit, welche Rechte das Opfer hat – insbesondere, wie es sich der öffentlichen Klage anschließen kann.
Was ist Raub?
Juristisch ist Raub mehr als ein Diebstahl. Der Täter nimmt nicht einfach eine fremde Sache weg, sondern setzt Gewalt ein oder droht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, um genau diese Wegnahme durchzusetzen. So steht es in § 249 StGB. Die Wegnahme wird also „abgesichert“ durch ein Nötigungsmittel. Für das Opfer bedeutet das: Die Situation ist regelmäßig bedrohlich, oft überraschend und häufig mit Nachwirkungen verbunden – körperlich oder psychisch. Darauf reagiert das Opferrecht.
Raub ist deshalb von Beginn an ein Verbrechen. Schon der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. In schwereren Fällen – etwa wenn eine Waffe mitgeführt wird oder mehrere Täter zusammenwirken – steigen die Strafrahmen deutlich an. Kommt es sogar zu einem Tod infolge des Raubes, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren oder lebenslang . Das zeigt: Der Gesetzgeber stuft den Raub als besonders gravierende Tat ein.
Welche Rechte haben Opfer – und was regelt § 395 Abs. 3 StPO?
Der zentrale Ansatzpunkt für Raubopfer ist die Nebenklage. Grundsätzlich können sich Verletzte bestimmter Straftaten der Anklage anschließen und damit selbst Verfahrensbeteiligte werden. Bei vielen Gewaltdelikten ist das automatisch zulässig. Beim Raub hat der Gesetzgeber das in § 395 Abs. 3 StPO etwas differenzierter geregelt: Das Opfer kann Nebenkläger werden, wenn das „zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint“. Übersetzt heißt das: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Tat für das Opfer so schwerwiegend war, dass es ein eigenes Mitwirkungsrecht im Verfahren braucht.
In der Praxis wird das insbesondere dann bejaht, wenn der Raub erhebliche Folgen hinterlassen hat – etwa Verletzungen, ein traumatisches Erleben, eine besondere Demütigungssituation oder wenn das Opfer besonders schutzbedürftig ist. Auch der Umstand, dass der Täter sehr einschüchternd vorgegangen ist (maskiert, in der Wohnung, unter Vorhalt einer Waffe), kann dafür sprechen, das Opfer zur Nebenklage zuzulassen. Der Antrag wird beim Gericht gestellt und sollte gleich begründet werden, zum Beispiel durch ärztliche Unterlagen oder eine kurze Schilderung der psychischen Belastung.
Wird das Opfer zugelassen, ändert sich seine Stellung im Verfahren deutlich. Es darf die gesamte Hauptverhandlung verfolgen, es darf Fragen stellen, es darf Beweisanträge stellen und es kann Rechtsmittel einlegen, soweit es um seine eigenen Belange geht. Das Opfer ist dann nicht mehr darauf beschränkt, einmal vernommen zu werden und anschließend „draußen“ zu bleiben, sondern kann die Aufklärung aktiv begleiten. Gerade nach Raubtaten empfinden viele Geschädigte das als wichtig, weil sie ansonsten nur Zuschauer eines Verfahrens wären, das sie selbst ausgelöst haben.
Ein weiterer Punkt: In vielen Fällen kann dem Opfer ein Rechtsanwalt beigeordnet oder die Kosten können übernommen werden. Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie schwer die Tat war und ob der Schutz des Opfers anwaltliche Vertretung erfordert. Es lohnt sich deshalb, diesen Punkt gleich mitzuprüfen – das macht man in der Regel zusammen mit dem Nebenklageantrag.
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