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BGH-Urteil zum Nachbarrecht: Keine pauschale Höhenbegrenzung für Hecken

  • Sascha Kolb
  • 30. März
  • 2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, die über die konkreten Vorgaben des jeweiligen Landesnachbargesetzes hinausgeht. Damit räumt das oberste deutsche Zivilgericht mit dem weit verbreiteten Irrglauben auf, Hecken müssten immer unter einer bestimmten Maximalhöhe bleiben. Im Zentrum steht vielmehr die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände.


Der Streitfall 


Anlass der Entscheidung war ein Konflikt zwischen Nachbarn in Hessen. Die Beklagte hatte auf ihrem höher gelegenen Grundstück entlang der Grenze Bambus angepflanzt, der mittlerweile auf eine Höhe von sechs bis sieben Metern gewachsen war. Der Kläger verlangte einen Rückschnitt auf drei Meter, weil er davon ausging, dass eine Hecke nicht beliebig hoch sein dürfe. Das Landgericht gab dem Kläger zunächst recht, das Oberlandesgericht widersprach jedoch. Der Fall landete schließlich vor dem BGH, der nun für Klarheit sorgte.


Kein starrer „Dreimeter-Deckel“ für Hecken


Das hessische Nachbarrechtsgesetz enthält Vorschriften über den erforderlichen Grenzabstand, der sich nach der Höhe der Hecke bemisst. 

Eine allgemeine Obergrenze für Hecken über drei Meter hinaus sieht es jedoch nicht vor. Wer also den richtigen Abstand zum Nachbargrundstück einhält, darf seine Hecken höher wachsen lassen. Dieser Grundsatz gilt auch für Bambus, der in rechtlicher Hinsicht als Hecke eingestuft werden kann, unabhängig davon, dass er botanisch zu den Gräsern zählt.


Wo wird die Höhe gemessen?


Von besonderer Bedeutung ist die Frage, an welchem Punkt die Höhe gemessen wird, wenn eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück wächst. Der BGH entschied, dass grundsätzlich das Bodenniveau maßgeblich ist, wo die Pflanze tatsächlich wurzelt. Würde man stattdessen das niedrigere Nachbargrundstück als Referenz nehmen, wären Hecken auf höherem Terrain stets im Nachteil und müssten unverhältnismäßig stark gestutzt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn das Geländeniveau künstlich angehoben wurde, um bewusst höhere Bepflanzungen zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist nach wie vor das ursprüngliche Bodenniveau maßgeblich.


Ausnahmen durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis


Der BGH stellte ferner klar, dass es in seltenen Fällen möglich sein kann, sich gegen außergewöhnlich hohe Hecken zu wehren. Kommt es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, etwa durch extreme Verschattung oder übermäßige Immissionen, kann unter Umständen auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zurückgegriffen werden. Ein solcher Eingriff ist jedoch nur bei erheblichen Härten zulässig und verlangt eine genaue Prüfung des Einzelfalls.


Fazit für Grundstückseigentümer und Nachbarn


Wer eine hohe Hecke pflanzen möchte, sollte sich im Vorfeld über die im jeweiligen Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände informieren und diese einhalten. Eine spezielle gesetzliche Höhenbegrenzung über drei Metern besteht in Hessen nicht. Nachbarn, die sich durch hochwachsende Hecken beeinträchtigt fühlen, haben einen Anspruch auf Rückschnitt nur dann, wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt werden oder besondere Umstände ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen begründen. Gerade bei längeren und größeren Bepflanzungen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um Streitigkeiten zu vermeiden oder entstandene Konflikte sachgerecht zu lösen.

 
 
 

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