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Arbeitsrecht

Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage mit Rechtsanwalt Sascha Kolb

Eine Kündigung trifft fast immer unvorbereitet. Ob sie wirksam ist, lässt sich prüfen – aber nur, wenn Sie schnell handeln: Für die Klage beim Arbeitsgericht haben Sie drei Wochen. Wir prüfen Ihre Kündigung, sagen Ihnen offen, wie die Chancen stehen, und vertreten Sie vor Gericht und in den Verhandlungen über eine Abfindung.

Frist: drei Wochen ab Zugang der Kündigung

Wer nicht innerhalb von drei Wochen klagt, verliert den Kündigungsschutz: Die Kündigung gilt dann als wirksam – auch wenn sie es eigentlich nicht war (§ 4 KSchG, § 7 KSchG). Melden Sie sich deshalb möglichst in den ersten Tagen.

Die drei Wochen laufen ab Zugang – nicht ab dem Lesen

Die Frist beginnt, sobald die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist, bei einem Brief also in der Regel, wenn er im Briefkasten liegt und mit einer Leerung zu rechnen ist. Ob Sie ihn erst nach dem Urlaub öffnen, spielt grundsätzlich keine Rolle. Notieren Sie sich deshalb, wann die Kündigung angekommen ist, und heben Sie den Umschlag auf.

Eine Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Lassen Sie das trotzdem prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen.

Nur in Ausnahmefällen lässt das Gericht eine verspätete Klage noch zu, etwa wenn Sie trotz aller Sorgfalt nicht rechtzeitig klagen konnten (§ 5 KSchG). Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.

Wann eine Kündigung angreifbar ist

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen Grund, der die Kündigung „sozial rechtfertigt“. Das ist der Fall, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind; Teilzeitkräfte zählen anteilig (§ 23 KSchG). Der Arbeitgeber muss die Kündigung dann auf einen von drei Gründen stützen – und ihn vor Gericht beweisen:

  • Betriebsbedingt: Ihr Arbeitsplatz fällt dauerhaft weg. Der Arbeitgeber muss außerdem eine korrekte Sozialauswahl treffen und prüfen, ob Sie anderswo im Betrieb weiterbeschäftigt werden können.
  • Verhaltensbedingt: Sie haben Ihre Pflichten verletzt. In den meisten Fällen ist vorher eine Abmahnung nötig.
  • Personenbedingt: etwa wegen langer oder häufiger Krankheit. Hier sind die Anforderungen besonders hoch.

Auch in kleinen Betrieben oder in den ersten sechs Monaten kann eine Kündigung unwirksam sein, zum Beispiel wegen falscher Kündigungsfrist (§ 622 BGB), weil der Betriebsrat nicht angehört wurde (§ 102 BetrVG) oder wegen eines besonderen Kündigungsschutzes – etwa in der Schwangerschaft, in der Elternzeit oder bei einer Schwerbehinderung. Die Drei-Wochen-Frist gilt in all diesen Fällen.

Bei einer fristlosen Kündigung braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er davon erfahren hat (§ 626 BGB). Daran scheitern fristlose Kündigungen nicht selten.

Abfindung: kein Automatismus, aber häufig das Ergebnis

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis endet ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren trotzdem mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und Sie erhalten eine Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut die Chancen Ihrer Klage stehen – je unsicherer die Kündigung für den Arbeitgeber, desto mehr ist er bereit zu zahlen. Deshalb ist eine sorgfältig begründete Klage meist auch der beste Weg zu einer guten Abfindung.

Bietet der Arbeitgeber schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht klagen, kann ein gesetzlicher Anspruch bestehen (§ 1a KSchG). Ob sich das Angebot lohnt oder eine Klage mehr bringt, sollten Sie vor Ablauf der drei Wochen klären.

So läuft das Verfahren ab

  1. Erstberatung: Bringen Sie die Kündigung mit Umschlag, Ihren Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen und gegebenenfalls Abmahnungen mit. Sie erfahren, wie die Chancen stehen und was das Verfahren kostet.
  2. Klage: Wir reichen die Kündigungsschutzklage fristgerecht beim Arbeitsgericht ein.
  3. Gütetermin: Kündigungsschutzsachen werden vorrangig behandelt; die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a ArbGG). Viele Verfahren enden hier mit einer Einigung.
  4. Kammertermin: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach einem weiteren Termin durch Urteil.

Was es kostet

Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie den Prozess gewinnt (§ 12a ArbGG). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt sie die Kosten in der Regel; die Deckungsanfrage stellen wir für Sie. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, entfallen in der Regel die Gerichtsgebühren. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Die Erstberatung kostet 190,00 € netto (226,10 € brutto). Was danach anfällt, besprechen wir mit Ihnen, bevor wir tätig werden. Mehr zu unseren Kosten

Was Sie jetzt sofort tun sollten

  • Zugang notieren: Datum und Uhrzeit, Umschlag aufbewahren.
  • Nichts unterschreiben: keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag und keine „Ausgleichsquittung“, bevor Sie sich beraten lassen haben. Wer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
  • Arbeitsuchend melden: bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von der Kündigung erfahren haben, wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate bleiben (§ 38 SGB III). Das gilt auch, wenn Sie klagen.
  • Weiterarbeiten: Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleiben Sie zur Arbeit verpflichtet. Bei einer Freistellung oder fristlosen Kündigung bieten Sie Ihre Arbeit am besten schriftlich an.
  • Termin vereinbaren: Je früher, desto mehr Zeit bleibt für eine gute Klage und für Verhandlungen.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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